Leistungen

  • Gerichtsgutachten
  • Parteiengutachten
  • Privatgutachten
  • Versicherungsgutachten
  • Wirtschaftsgutachten
  • Obergutachten
  • sachverständige Begleitung bspw. vor und in Streitfällen
  • Beweisaufnahmen
  • Bewertung von gesamten Bau-, Ingenieur- und Planungsleistungen und deren Leistungsstörungen
  • Baumängel- und schäden, Kosten- und Leistungsabrechnungen
  • Bewertung technischer Störungen und Kostenprüfungen
  • Sondergutachten Elektrotechnik und Vergütungen
  • technische Supervision, energetische Konzepte und deren Prüfung
  • Sonderfachgebiete physiologischer Lichtwirkungen
  • Beratung zu energetischen Konzepten, technische Supervision
  • Vergabewesen (VgV, UschVo) einschl. Public Private Partnership (PPP)
  • Auslosungen und Wettbewerbe Ingenieure und Architekten
  • Modernisierung und Neuorganisation der Straßenbeleuchtung
    (Fachliche Begleitung, thematische Einführung und Moderation der Workshop-Reihe)
  • Lichtplanung und Projekte im Schraubstock von Normen und HOAI? Wie belastbar können wir derzeit im Alltag wirklich biologisch wirksam planen? Was hindert uns daran?
  • Wer macht Lichtplanungen, was muss diese leisten und was kostet das?
    Gesetzliche Vergütungszwänge und freie Vereinbarungen
  • Lichtplanung – „Irrläufer“ zwischen Objekt- und Fachplanungen
  • Lichtplanung im Planeralltag – Wann, Wo, Wer
  • "Leistungsbilder Lichtplanung"

Mediation bedeutet Vermittlung und ist ein freiwilliges Verfahren zur Konfliktlösung. Ein Mediator ist als unparteiischer Dritter bei der Konfliktlösung behilflich, d.h. die Lösung eines Konfliktes wird nicht von den Streitschlichtern vorgegeben, sondern von den Beteiligten erarbeitet. Dabei helfen die Streitschlichter den Betroffenen sich über ihre Interessen klar zu werden und sie verständlich zum Ausdruck zu bringen. Das gemeinsame Ziel ist es, eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Der Ombudsmann arbeitet auch als Mediator.

Freiwilliges, nicht formalisiertes, nicht bindendes Verfahren. Zielvorgabe: Erreichen einer bindenden Einigung beteiligter Parteien.


Mediator

  • Agiert neutral und unabhängig, mit dem Ziel einer konkreten Einigung
  • Keine technischen und rechtlichen Bewertungen
  • Keine Entscheidungsgewalt

Vorteile

  • Nicht gesetzlich formalisiert, frei von Verfahrenszwängen
  • Entscheidungsgewalt verbleibt ausschließlich in den Händen der Parteien
  • Zukunftsorientiert

Nachteile

  • Schwierig baubeteiligte Dritte einzubeziehen
  • Einigung kann nicht erzwungen werden

Schlichtung ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei der ein unparteiischer Dritter, Schlichter/in, dafür sorgt, dass die Parteien miteinander im Gespräch bleiben, um so selbst eine einvernehmliche Regelung ihres Konflikts zu erreichen. Der Ombudsmann ist auch als Schlichter tätig.

Unterstützung der Parteien zum Finden einer Lösung durch neutralen Dritten. Vorschlag zur Streitbeilegung durch Schlichter mit Möglichkeit der Ablehnung durch die Parteien.


Vorteile

  • Ggf. als Weiterführung nach einer Mediation
  • Einigung auf der Grundlage eines Vorschlags des Schlichters

Nachteile

  • Schlichtungsvorschlag nicht bindend

Das Schiedsverfahren ist das Verfahren vor einem Schiedsgericht. Voraussetzung ist eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien. Dadurch wird der Rechtsweg zu den staatlichen Zivilgerichten ausgeschlossen. Der bürgerliche Rechtsstreit zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagten wird durch einen Schiedsspruch eines oder mehrerer Schiedsrichter beendet. Der Schiedsspruch tritt an die Stelle eines Urteils eines staatlichen Gerichts. Der Ombudsmann führt auch Schiedsverfahren durch.

Ein von den Parteien bestelltes Gremium erlässt in eigener Kompetenz einen Schiedsspruch. Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. 


Vorteile

  • Parteien haben Einfluss auf die Auswahl des/der Schiedsrichter
  • Nur eine Instanz, möglichst ohne zeitliche Unterbrechungen

Nachteile

  • Überprüfung durch staatliche Gerichte ist begrenzt
  • Kein direkter Zugriff auf Zeugen
  • Meist nicht weniger formalistisch als Gerichtsverfahren

Tatsachen und Streitfragen werden durch einen neutralen, sachkundigen Schiedsgutachter geklärt. Festlegungen im Schiedsgutachten sind bindend für die Parteien.


Vorteile

  • Konflikt am Bau meist auf Grundlage von bautechnischen Sachverständigengutachten beseitigbar
  • Kurze Verfahrensdauer
  • Sachkundiger Schiedsgutachter kann von den Parteien ausgewählt werden

Nachteile

  • Gerichtlich in der Regel nicht nachprüfbar
  • Juristische Streitfragen müssen gesondert geklärt werden
  • auf vorgegebene Streitfragen begrenzt

Ein unparteiischer Dritter nimmt summerische Sachverhalts- und Rechtsprüfung vor. Abschluss durch vorläufig bindende Entscheidung des Adjudikators. Endgültig bindende Entscheidung durch Vereinbarung der Parteien. Auf Antrag einer Partei Überprüfung der Entscheidung durch staatliches Gericht oder Schiedsgericht.


Vorteile

  • Sachgerechte und zeitnahe Konfliktentscheidung auch baubegleitend
  • Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung
  • Nach erfolgreicher Baufertigstellung u. U. keine gerichtliche Überprüfung

Nachteile

  • Zeitliche Verfügbarkeit des Adjudikators
  • Bisher keine gesetzlichen Regelungen
  • Bauherrenobhut
  • außergerichtliche Vertretung von Planern und Auftraggebern in Vollmacht*
  • sachkundiges Aufarbeiten von Unterlagen
  • Führen von Schriftverkehr und Kommunikation
  • Erstellen und Begründen von Vergleichsansätzen
  • sachkundige Vorbereitung von Gerichtsverfahren
  • Begleitung von Parteien im Gerichtsverfahren
  • sachkundiges Prüfen und Erwidern von (Gerichts-) Gutachten
  • Obergutachten
  • Unterstützen (fach-)anwaltlicher Arbeit auf allen Ebenen
  • sachverständige Begleitung in allen Streitfällen
  • sachverständiger Zeuge

in Vollmacht*

  • typische A & I Vollmacht
  • atypische (erweiterte) Vollmacht
  • Vollmacht als Sachverständiger und Gutachter
  • Projektentwicklung
  • Projektsteuerung
  • Projektmanagement
  • Planung